Allgemeine Auftragsbedingungen
der FRADECO GmbH Steuerberatungsgesellschaft — Stand: März 2026
Die folgenden „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ gelten für Verträge zwischen Steuerberatern und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften (im Folgenden „Steuerberater“ genannt) und ihren Auftraggebern, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich in Textform vereinbart oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.
1. Umfang und Ausführung des Auftrags
Für den Umfang der vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen ist der erteilte Auftrag maßgebend. Der Auftrag wird nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung unter Beachtung der einschlägigen berufsrechtlichen Normen und der Berufspflichten (vgl. StBerG, BOStB, BRAO, BORA) ausgeführt.
Die Berücksichtigung ausländischen Rechts bedarf einer ausdrücklichen Vereinbarung in Textform.
Ändert sich die Rechtslage nach abschließender Erledigung einer Angelegenheit, so ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet, den Auftraggeber auf die Änderung oder die sich daraus ergebenden Folgen hinzuweisen. Etwas anderes gilt nur, wenn dies ausdrücklich in Textform vereinbart wird.
Die Prüfung der Richtigkeit, Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit der dem Auftragnehmer übergebenen Unterlagen und Zahlen, insbesondere der Buchführung und Bilanz, gehört nur zum Auftrag, wenn dies in Textform vereinbart ist. Der Auftragnehmer wird die vom Auftraggeber gemachten Angaben, insbesondere Zahlenangaben, als richtig zu Grunde legen. Soweit er offensichtliche Unrichtigkeiten feststellt, wird er den Auftraggeber darauf hinweisen.
Der Auftrag stellt keine Vollmacht für die Vertretung vor Behörden, Gerichten oder sonstigen Stellen dar. Diese ist gesondert zu erteilen. Ist wegen der Abwesenheit des Auftraggebers eine Abstimmung mit diesem über die Einlegung von Rechtsbehelfen oder Rechtsmitteln nicht möglich, ist der Auftragnehmer im Zweifel zu fristwahrenden Handlungen berechtigt.
2. Verschwiegenheitspflicht
Der Auftragnehmer ist nach Maßgabe der Gesetze verpflichtet, über alle Tatsachen, die ihm im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrags zur Kenntnis gelangen, Stillschweigen zu bewahren, es sei denn, der Auftraggeber entbindet ihn von dieser Verpflichtung. Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung des Auftragsverhältnisses fort. Die Verschwiegenheitspflicht besteht im gleichen Umfang auch für die Mitarbeiter des Auftragnehmers.
Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, soweit die Offenlegung zur Wahrung berechtigter Interessen des Auftragnehmers erforderlich ist. Der Auftragnehmer ist auch insoweit von der Verschwiegenheitspflicht entbunden, als er nach den Versicherungsbedingungen seiner Berufshaftpflichtversicherung zur Information und Mitwirkung verpflichtet ist.
Gesetzliche Auskunfts- und Aussageverweigerungsrechte, u.a. nach § 102 AO, § 53 StPO und § 383 ZPO bleiben unberührt.
Der Auftragnehmer ist von der Verschwiegenheitspflicht entbunden, soweit dies zur Bestellung eines allgemeinen Vertreters (§ 68 StBerG / § 53 BRAO) oder zur Durchführung eines Zertifizierungsaudits in der Kanzlei des Auftragnehmers erforderlich ist und die insoweit tätigen Personen ihrerseits über ihre Verschwiegenheitspflicht belehrt worden sind.
3. Mitwirkung Dritter
Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Ausführung des Auftrags Mitarbeiter und unter den Voraussetzungen des § 62a StBerG / 43e BRAO auch externe Dienstleister (insbesondere datenverarbeitende Unternehmen) heranzuziehen.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, allgemeinen Vertretern (§ 69 StBerG / § 53 BRAO) sowie Praxistreuhändern/Kanzleiabwicklern (§ 71 StBerG / § 55 BRAO) im Falle ihrer Bestellung Einsichtnahme in die Handakten i.S.d. § 66 Abs. 2 StBerG / § 50 BRAO zu verschaffen.
4. Elektronische Kommunikation, Datenschutz
Der Auftragnehmer ist berechtigt, personenbezogene Daten des Auftraggebers im Rahmen der erteilten Aufträge maschinell zu erheben und in einer automatisierten Datei zu verarbeiten oder einem Dienstleistungsrechenzentrum zur weiteren Auftragsverarbeitung zu übertragen.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, in Erfüllung seiner Pflichten nach der DSGVO und dem Bundesdatenschutzgesetz einen Beauftragten für den Datenschutz zu bestellen.
Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass die Verwendung elektronischer Kommunikationsmittel (E-Mail etc.) mit Risiken für die Vertraulichkeit der Kommunikation verbunden sein kann. In Kenntnis dessen stimmt der Auftraggeber der Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel durch den Auftragnehmer zu.
5. Mängelbeseitigung
Bei etwaigen Mängeln ist dem Auftraggeber Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben.
Offenbare Unrichtigkeiten (z. B. Schreibfehler, Rechenfehler) können vom Auftragnehmer jederzeit, auch Dritten gegenüber, berichtigt werden. Sonstige Mängel darf der Auftragnehmer Dritten gegenüber mit Einwilligung des Auftraggebers berichtigen. Die Einwilligung ist nicht erforderlich, wenn berechtigte Interessen des Auftragnehmers den Interessen des Auftraggebers vorgehen.
6. Haftung
Der Anspruch des Auftraggebers aus dem Auftragsverhältnis mit dem Auftragnehmer auf Ersatz eines fahrlässig verursachten Schadens wird auf 1.000.000 € (in Worten: eine Million Euro) begrenzt. Die Haftungsbegrenzung bezieht sich allein auf einfache Fahrlässigkeit. Die Haftung für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz bleibt unberührt.
Von der Haftungsbegrenzung ausgenommen sind Haftungsansprüche für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
Die Erteilung telefonischer oder mündlicher Auskünfte gehört nicht zu den vertraglichen Hauptleistungspflichten des Auftragnehmers. Es wird vereinbart, dass der Auftragnehmer nur für in Textform erteilte Auskünfte einzutreten hat und die Haftung für fahrlässig falsche mündliche Auskünfte des Auftragnehmers oder seiner Mitarbeiter ausgeschlossen ist.
Schadensersatzansprüche des Auftraggebers verjähren in 18 Monaten zum Jahresende ab Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis des Auftraggebers von den Ansprüchen, spätestens aber in fünf Jahren zum Jahresende ab der Anspruchsentstehung.
7. Pflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber ist zur Mitwirkung verpflichtet, soweit es zur ordnungsgemäßen Erledigung des Auftrags erforderlich ist. Insbesondere hat er dem Auftragnehmer unaufgefordert alle für die Ausführung des Auftrags notwendigen Unterlagen vollständig und so rechtzeitig zu übergeben, dass dem Auftragnehmer eine angemessene Bearbeitungszeit zur Verfügung steht.
Der Auftraggeber hat alles zu unterlassen, was die Unabhängigkeit des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen beeinträchtigen könnte.
Der Auftraggeber verpflichtet sich, Arbeitsergebnisse des Auftragnehmers nur mit dessen schriftlicher Einwilligung weiterzugeben, soweit sich nicht bereits aus dem Auftragsinhalt die Einwilligung zur Weitergabe an einen bestimmten Dritten ergibt.
Unterlässt der Auftraggeber eine ihm obliegende Mitwirkung oder kommt er mit der Annahme der vom Auftragnehmer angebotenen Leistung in Verzug, so ist der Auftragnehmer berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen.
8. Urheberrechtsschutz
Die Leistungen des Auftragnehmers stellen dessen geistiges Eigentum dar. Sie sind urheberrechtlich geschützt. Eine Weitergabe von Arbeitsergebnissen außerhalb der bestimmungsgemäßen Verwendung ist nur mit vorheriger Zustimmung des Auftragnehmers in Textform zulässig.
9. Vergütung, Vorschuss und Aufrechnung
Die Vergütung (Gebühren und Auslagenersatz) des Auftragnehmers für seine Berufstätigkeit bemisst sich nach der Steuerberatervergütungsverordnung bzw. des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (StBVV/RVG). Eine höhere oder niedrigere als die gesetzliche Vergütung kann in Textform vereinbart werden.
Für bereits entstandene und voraussichtlich entstehende Gebühren und Auslagen kann der Auftragnehmer einen Vorschuss fordern. Wird der geforderte Vorschuss nicht gezahlt, kann der Auftragnehmer nach vorheriger Ankündigung seine weitere Tätigkeit für den Auftraggeber einstellen, bis der Vorschuss eingeht.
Eine Aufrechnung gegenüber einem Vergütungsanspruch des Auftragnehmers ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
10. Beendigung des Auftrags
Der Auftrag endet mit Erfüllung der vereinbarten Leistungen, durch Ablauf der vereinbarten Laufzeit oder durch Kündigung. Der Auftrag endet nicht durch den Tod, durch den Eintritt der Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers oder im Falle einer Gesellschaft durch deren Auflösung.
Der Auftrag kann – wenn und soweit er einen Dienstvertrag i.S.d. §§ 611, 675 BGB darstellt – von jedem Vertragspartner fristlos gekündigt werden; die Kündigung hat in Textform zu erfolgen.
Nach Beendigung des Auftragsverhältnisses sind die Unterlagen beim Auftragnehmer abzuholen. Endet der Auftrag vor seiner vollständigen Ausführung, so richtet sich der Vergütungsanspruch des Auftragnehmers nach den gesetzlichen Regelungen.
11. Zurückbehaltungsrecht
Der Auftragnehmer kann von Unterlagen, die er an den Auftraggeber zurückgibt, Abschriften oder Fotokopien anfertigen und zurückbehalten.
Der Auftragnehmer kann die Herausgabe seiner Arbeitsergebnisse und der Dokumente verweigern, bis er wegen seiner Gebühren und Auslagen befriedigt ist (§ 66 Abs. 3 StBerG / § 50 Abs. 3 BRAO).
12. Gerichtsstand, Erfüllungsort
Für den Auftrag, seine Ausführung und sich hieraus ergebende Ansprüche gilt ausschließlich deutsches Recht. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist, sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, die berufliche Niederlassung des Auftragnehmers.
Der Auftragnehmer ist nicht bereit, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen (§§ 36, 37 VSBG).
13. Wirksamkeit bei Teilnichtigkeit
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Auftragsbedingungen unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige zu ersetzen, die dem angestrebten Ziel möglichst nahekommt. Änderungen und Ergänzungen dieser Auftragsbedingungen bedürfen der Schriftform.